Das Bestattungsgesetz obliegt tatsächlich den einzelnen Bundesländern, weshalb es je nach Region unterschiedliche Regelungen geben kann. Bei der Definition von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt orientiert sich das Bestattungsgesetz jedoch bundesweit an der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStG). Diese Verordnung legt die rechtlichen Begriffsbestimmungen fest und unterscheidet zwischen:

  1. Lebendgeburt: Ein Kind, das nach der Geburt Lebenszeichen zeigt (Atmung, Herzschlag, Nabelschnurpulsation), gilt als lebend geboren. Es muss im Personenstandsregister eingetragen werden und ist bestattungspflichtig.
  2. Totgeburt: Ein Kind, das bei der Geburt keine Lebenszeichen zeigt, aber nach der 24. Schwangerschaftswoche und mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm zur Welt kommt, gilt als tot geboren. Totgeborene Kinder müssen ebenfalls standesamtlich registriert werden und sind bestattungspflichtig.
  3. Fehlgeburt: Ein Kind, das vor der 24. Schwangerschaftswoche ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weniger als 500 Gramm wiegt, gilt als Fehlgeburt. In diesem Fall besteht keine gesetzliche Bestattungspflicht, doch viele Bundesländer bieten die Möglichkeit der freiwilligen Bestattung an. Eltern können also entscheiden, ob sie ihr fehlgeborenes Kind bestatten möchten.

Diese Einteilung regelt nicht nur die Formalitäten im Personenstandswesen, sondern auch die Bestattungsmodalitäten und -pflichten, die von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Bestattungsrecht der Eltern (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern)
Beim Bestattungsrecht der Eltern für Kinder, die nicht bestattungspflichtig sind, gibt es besondere Regelungen, die den Eltern dennoch das Recht einräumen, eine freiwillige Bestattung vorzunehmen. Dieses Recht ist in den meisten Bundesländern vorgesehen, obwohl es keine gesetzliche Pflicht zur Bestattung gibt. Da es sich um ein Recht und keine Pflicht handelt, ergibt sich daraus, dass die Asche des Kindes auch im eigenen Garten beigesetzt oder in einer Urne im Haus aufgebahrt werden könnte – dies ist in Deutschland sonst nicht erlaubt.

Bestattungspflicht für Eltern
Bei einer Bestattungspflicht sind die Eltern dafür verantwortlich, die Bestattung zu organisieren und die Kosten zu tragen. Die Beisetzung muss an einem anerkannten Ort, wie einem Friedhof, Friedwald oder im Rahmen einer Seebestattung, erfolgen

Bestattungspflicht für Kliniken

Wenn die Eltern ihr Bestattungsrecht bei nicht bestattungspflichtigen Kindern nicht wahrnehmen, sind die Kliniken verpflichtet, eine Bestattung durchzuführen. Diese erfolgt häufig in Form einer Gemeinschaftsgrabstätte. Hier sind die wesentlichen Punkte dazu:

  1. Verpflichtung der Kliniken: Wenn die Eltern keine Bestattung organisieren, sind die Kliniken verpflichtet, die Asche oder den Leichnam zu bestatten. Dies ist eine gesetzliche Regelung, die sicherstellen soll, dass kein menschlicher Überrest ohne angemessene Bestattung bleibt.
  2. Gemeinschaftsgrabstätte: Die Bestattung erfolgt oft in einer Gemeinschaftsgrabstätte, wo mehrere nicht bestattungspflichtige Kinder zusammen beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden in der Regel von den Kliniken oder den zuständigen Behörden verwaltet.
  3. Anonymität und Würde: In vielen Fällen findet die Bestattung anonym statt, was bedeutet, dass die individuelle Identität der Kinder nicht in einem Namen festgehalten wird. Dennoch wird die Beisetzung mit Respekt und Würde durchgeführt.

Hinweispflicht
Einrichtung, Ärzte, Hebammen o.ä. sind verpflichtet zumindest ein Elternteil auf die Bestattungsmöglichkeit hinzuweisen.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht zur Rechtslage in Hessen (HE), Baden-Württemberg (BW) und Bayern (BY):

Bestattungsrecht der Eltern Bestattungspflicht für Eltern Bestattungspflicht für Kliniken Hinweispflicht
Fehlgeburt
(unter 500g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW und ohne Lebenszeichen)

ja
(HE, BW, BY)

nein
(HE, BW, BY)
ja
(HE, BW, BY)

nein
(HE)
ja
(BW, BY)

Totgeburt und Lebendgeburt
(ab 500g Geburtsgewicht
oder ab der 24.SSW)

ja
(HE, BW, BY)
nein
(HE, BW, BY)

nein
(HE)
ja
(BW, BY)

Schwanger­schaftsabbruch

nicht eindeutig
(HE)
ja
(BW, BY)

nicht eindeutig
(HE)
ja
(BW, BY)

nein
(HE)
ja
(BW, BY)

Quelle: Aeternitas e.V. [§§ 9, 16 FBG Hessen, § 30 BestattG BW und Art. 6 BestG By]


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