Mütter von Sternenkindern haben in bestimmten Fällen Anspruch auf Mutterschutz und Kündigungsschutz, abhängig davon, ob es sich um eine Fehlgeburt, Totgeburt oder Lebendgeburt handelt.

In der Regel beträgt der Mutterschutz 14 Wochen: 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Bei einem verlängerten Mutterschutz erhöht sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Wenn das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, werden die nicht genutzten Tage auf die Zeit nach der Geburt angerechnet. Die gesetzliche Schutzfrist nach der Geburt bleibt unabhängig davon gleich, ob das Kind vor oder nach dem errechneten Termin geboren wird.

Wichtig zu beachten: Jedes Kind, das bei der Geburt mindestens ein Lebenszeichen zeigt (wie Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur oder Lungenatmung), gilt unabhängig von Geburtsgewicht und Schwangerschaftswoche als Lebendgeburt.

Das bedeutet, dass beispielsweise einer Frau, deren Kind in der 22. Schwangerschaftswoche mit Lebenszeichen zur Welt kommt und anschließend verstirbt, ein Mutterschutz von insgesamt 18 Wochen zusteht (6 Wochen vor dem errechneten Termin plus 12 Wochen verlängerter Mutterschutz aufgrund der Frühgeburtlichkeit).

Der Mutterschutz kann, sofern es sich um eine Totgeburt handelt, von Seiten der Mutter abgekürzt oder ausgelassen, jedoch nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.

In der Zeit des Mutterschutzes erhält die Frau ihr volles Gehalt, ist jedoch nicht krankgeschrieben. Das bedeutet, dass sie nach dem Ende des Mutterschutzes wieder voll arbeiten muss. Erst wenn die Frau mehr als 5 Wochen krankgeschrieben ist, fällt sie ins Krankengeld und kann damit von ihrem Recht einer beruflichen Wiedereingliederung Gebrauch machen. Dadurch wäre zum Beispiel ein stufenweiser Wiedereinstieg mit reduzierter Stundenzahl möglich. Die Zeit der Wiedereingliederung gilt weiterhin als Krankschreibung.

Hier der aktuelle Status aus dem Mutterschutzgesetz, das am 1.6.2025 in Kraft getreten ist:

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1. bei Frühgeburten,
2. bei Mehrlingsgeburten und,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,

1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.

Hier der Text noch einmal in einer Übersicht:
Art der Geburt Bedingungen und Fristen
Bei Fehlgeburt (< 500 g Geburtsgewicht, vor der 24. SSW)
vor der 13. SSW: 0 Wochen
ab der 13. SSW: 2 Wochen
ab der 17. SSW: 6 Wochen
ab der 20. SSW: 8 Wochen
Bei Totgeburt (ab 500 g Geburtsgewicht, ab der 24. SSW)
ab der 24. SSW: 14 Wochen
Bei Lebendgeburt 14 – 18 Wochen (gewichtsunabhängig)

 

Hinweis: Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr.


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