Auch Mütter von Sternenkindern haben in einigen Fällen Anspruch auf Mutterschutz sowie Kündigungsschutz, je nachdem, ob es sich um eine Fehlgeburt, Totgeburt oder Lebendgeburt handelt.
In der Regel dauert der Mutterschutz 14 Wochen – 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Beim verlängerten Mutterschutz erhöht sich die Mutterschutzzeit auf 12 Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die nicht genutzten Tage auf die Zeit nach der Geburt draufgerechnet. Die gesetzliche Schutzfrist nach der Geburt bleibt immer gleich, auch wenn das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt kommt.
Wichtig! Jedes Kind, das bei der Geburt mindestens ein Lebenszeichen aufzeigt (Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur oder Lungenatmung), gilt unabhängig von Geburtsgewicht und Schwangerschaftswoche als Lebendgeburt. Das bedeutet, dass zum Beispiel einer Frau, deren Kind in der 22. Schwangerschaftswoche mit Lebenszeichen zur Welt kommt und dann verstirbt, ein Mutterschutz von insgesamt 18 Wochen zusteht (6 Wochen vor errechnetem Termin + 12 Wochen verlängerter Mutterschutz aufgrund der Frühgeburtlichkeit).
Der Mutterschutz kann, sofern es sich um eine Totgeburt handelt, von Seiten der Mutter abgekürzt oder ausgelassen, jedoch nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden.
In der Zeit des Mutterschutzes erhält die Frau ihr volles Gehalt, ist jedoch nicht krankgeschrieben. Das bedeutet, dass sie nach dem Ende des Mutterschutzes wieder voll arbeiten muss. Erst wenn die Frau mehr als 5 Wochen krankgeschrieben ist, fällt sie ins Krankengeld und kann damit von ihrem Recht einer beruflichen Wiedereingliederung gebrauch machen. Dadurch wäre zum Beispiel ein stufenweiser Wiedereinstieg mit reduzierter Stundenzahl möglich. Die Zeit der Wiedereingliederung gilt weiterhin als Krankschreibung.
Wir danken den Sterneltern Saarland e.V. für die folgende Übersicht:
Mutterschutz | Verlängerter Mutterschutz, wenn eines zutrifft:
|
Kündigungsschutz | |
Lebendgeburt (gewichtsunabhängig) |
ja | ja | ja |
Fehlgeburt (unter 500g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW*) |
nein | nein | ja (nach der 12. SSW) |
Totgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab der 24.SSW*) |
ja | ja | ja |
Med. Schwangerschaftsabbruch (unter 500g Geburtsgewicht oder bis zur 24. SSW) |
nein | nein | ja (nach der 12. SSW) |
Med. Schwangerschaftsabbruch (ab 500g Geburtsgewicht oder ab der 24. SSW) |
ja | ja | ja |
Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen (finanzielle Not, räumliche Einschränkungen, keine inner- und außerfamiliären Unterstützungsmöglichkeiten, Minderjährigkeit etc.) |
nein | nein | nein |
(*) Im Koalitionsvertrag 2021-2025 zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP heißt es auf S.100-101: „Wir werden eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen. […] Den Mutterschutz und die Freistellung für den Partner bzw. die Partnerin soll es bei Fehl- bzw. Totgeburt künftig nach der 20. Schwangerschaftswoche geben.“
Hinweis: Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr.